Die Einkünfte der Freiberufler gehören entsprechend des Paragrafen zwei des Einkommensteuergesetzes zu den sieben steuerlichen Einkunftsarten. Die Besteuerung erfolgt soweit der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig, dann werden nur seine in Deutschland erzielten Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit besteuert. Im Steuerrecht spricht der Gesetzgeber von selbständiger Tätigkeit und sieht die freiberufliche Tätigkeit als ein Teil dieser. Der Selbständige arbeitet auf eigene Rechnung, eigenes Risiko und ohne Urlaubsanspruch. Es gibt die selbständige, freiberufliche Tätigkeit und den Gewerbebetrieb. Diese Unterscheidung ist wichtig, kann doch die gewerbliche Tätigkeit eine höhere steuerliche Belastung und einen Mehraufwand an Organisation zur Folge haben. In der Praxis kommt es immer wieder, besonders bei Existenzgründern zu Irritationen.
Bei Freiberufler stehen der persönliche Einsatz und die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns, nicht verpflichtet per Gesetz Bücher zu führen. D.h. sie müssen keine Bilanz erstellen bzw. diese nicht kostspielig erstellen lassen. Es reicht aus, die Höhe des Jahresgewinns gegenüber dem Finanzamt durch Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben darzulegen. Die Ermittlung dieses Überschusses ermöglicht der Gesetzgeber über den Paragrafen vier, Absatz drei im Einkommensteuergesetz. Bleibt der Jahresüberschuss unter dem Betrag von 24.500 Euro, wird die Finanzverwaltung keine Details zur Tätigkeit erfragen. Erst beim Überschreiten dieses Freibetrages fällt Gewerbesteuer an. Somit ist das Finanzamt darauf aus, auch Grenzfälle als Gewerbebetrieb einzustufen. Für den Freiberufler ist der Beweis gegeben, wenn sein Beruf unter die ausdrücklich im Gesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe fällt.
Nach Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes sind dies unter anderen Ärzte, Architekten, Steuerberater und Dolmetscher. Im Zweifelsfall muss der steuerpflichtige Selbständige den Nachweis erbringen. Entsprechende Berufsabschlüsse und Zugangsqualifikationen sind ein Beweis. Wenn dieser nicht zu erbringen ist, weil eine standesrechtliche Zugangsqualifikation nicht erforderlich ist; muss in anderer geeigneter Weise der Nachweis durch den Freiberufler geführt werden. Der kann darin bestehen, eine genaue Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit der Finanzbehörde vorzulegen. Problematischer hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht kann es werden, wenn sich Freiberufler zu einer Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschadt bürgerlichen Rechts zusammenschließen. Sind nicht alle Freiberufler als solche tätig, handelt es sich bei der Gesellschaft nach Ansicht der Finanzverwaltung um einen Gewerbebetrieb.