Als Gewerbeschein wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Gewerbeanmeldebescheinigung bezeichnet. Jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt die darauf ausgerichtet ist, Gewinn zu erwirtschaften, muss diese anmelden. Es ist in diesem Zusammenhang häufig die Rede davon, einen Gewerbeschein zu beantragen. Lediglich Freiberufler sind davon ausgenommen, dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Künstler, Schriftsteller oder Rechtsanwälte. Verbindliche Auskunft, ob ein Gewerbe zu den freien Berufen zu zählen ist, gibt das zuständige Finanzamt.
Den Gewerbeschein stellt die Gewerbemeldestelle des für den Standort des Gewerbes zuständigen Ordnungsamtes oder der Gemeindeverwaltung aus. Formulare zur Gewerbeanmeldung stehen häufig im Internet zum Download bereit oder können telefonisch angefordert werden. Mit dem ausgefüllten Formular nebst einem gültigen Personalausweis und gegebenenfalls weiteren Unterlagen (beispielsweise eine Handwerkskarte bei der Gründung eines Handwerksbetriebs) ist ein persönliches Erscheinen bei der Behörde notwendig. Nach Abgabe der Unterlagen und Zahlung einer Gebühr wird die Anmeldebescheinigung, also der Gewerbeschein, meist kurze Zeit später per Post zugesandt. Ausgeübt werden darf das Gewerbe jedoch sofort, es sei denn, es handelt sich um ein so genanntes erlaubnispflichtiges Gewerbe, wie beispielsweise Pfandleihen, Taxiunternehmen oder Gaststätten. Diese Gewerbe dürfen erst nach Genehmigung durch die Behörden ausgeübt werden. Eine Liste der erlaubnispflichtigen Gewerbe samt den zugehörigen Auflagen stellt auf Anfrage die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.
Nach der Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle werden von dort automatisch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, das Amtsgericht sowie das statistische Landesamt und das Gewerbeaufsichtsamt informiert. Um sich unnötigen Ärger durch Verzögerungen innerhalb der Bürokratie zu ersparen, sollte der Gewerbetreibende jedoch selbst eine Kopie des Gewerbescheins an diese Stellen versenden.
Aufgrund der sowohl im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit (Art. 12, Abs. 1) als auch der in der Gewerbeordnung (§1, Abs. 1) verbrieften Gewerbefreiheit ist ein Gewerbeschein zwar nicht Voraussetzung, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, da jedoch die Anmeldung des Gewerbes vorgeschrieben ist, sind das juristische Spitzfindigkeiten. Denn auch wenn ein Bußgeld bei Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldungsbescheinigung für die Nichtanmeldung (und nicht für das Ausüben) des Gewerbes auferlegt wird, macht das für den Beschuldigten keinen Unterschied. Daher hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Satz „Kein Gewerbe ohne Gewerbeschein“ etabliert.