Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit oder auch Scheinselbstständigkeit (nach neuer Rechtschreibung)

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein erwerbstätiger Arbeitnehmer zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, nach Außen jedoch als Unternehmer auftritt, der selbständig Leistungen erbringt. Dies hat zur Folge, dass zwar im Rahmen der Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerleistungen anfallen, diese jedoch durch die Scheinselbständigkeit nicht gezahlt werden.

Die gesetzliche Basis für die Regelung der Scheinselbständigkeit findet sich in der Neufassung des SGB, die eine komplette Bearbeitung und Verkürzung der betreffenden gesetzlichen Regelungen beinhaltet. Nach § 7 Abs. 4 SGB IV bedeutet dies, dass als Scheinselbständiger gilt, wer nach § 421I Abs. 1 SGB III Gründerzuschuss beantragt hat, aber für die Dauer der Förderung rechtlich nicht als Selbständige galt oder gilt.

Selbständigkeit

Merkmale für eine selbständige Unternehmertätigkeit sind ein hoher Anteil an Entscheidungsfreiheit und eigenständigem Handeln. Der Selbständige trifft Entscheidungen über alle Vorgänge, die mit Waren oder Dienstleistungen zu tun haben. Er entscheidet in personellen Fragen und im Umgang mit vorhandenem Kapital. Er trägt die Verantwortung für Werbung und Kundenakquise und trägt letztlich das Risiko des Unternehmens.

Scheinselbständigkeit

Ein Kennzeichen von Scheinselbständigkeit ist die Tatsache, dass der scheinbare Unternehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum vermeintlichen Kunden steht. Äußerlich leicht überprüfbare Merkmale sind fehlende eigene Büroräume oder Firmenadresse oder kein eigener Firmenname, bzw. fehlendes Firmenlogo auf Briefpapier oder Visitenkarten.
Weiterhin deutet es auf Scheinselbständigkeit hin, wenn die angebotene Tätigkeit des Unternehmers dauerhaft nur für einen Auftraggeber geleistet werden oder der Auftraggeber festangestellte Mitarbeiter beschäftigt, die mit denselben Aufgaben wie der Unternehmer betraut sind. Auch ein Einbezug in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers darf bei einem externen, selbständigen Unternehmer nicht stattfinden. Ein weiterer Hinweis auf Scheinselbständigkeit ist die Tatsache, dass ein Unternehmer als Selbständiger bei einem Auftraggeber dieselben Tätigkeiten verrichtet, die er in der Zeit vor der Selbständigkeit als Angestellter der auftraggebenden Firma verrichtete.

Erfassung Scheinselbständiger

Die Erfassung Scheinselbständiger obliegt den für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstellen und den Betriebsprüfern. Diese müssen im Fall eines Verdachts auf Scheinselbständigkeit beweisen, dass es sich tatsächlich nicht um eine selbständige, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen selbständiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit ist oft unklar. Daher ist es vor allem Existenzgründern anzuraten, sich zu Beginn ihrer selbständigen Unternehmertätigkeit um eine Klärung ihres Status und evtl. um eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu bemühen. Dies ist möglich, solange kein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wurde. Ansprechpartner hierfür:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 333 1919